Satzung Fanclub "Das Rudel"


§1 Name. Sitz, Geschäftsjahr


(1) Der Verein führt den Namen "Fanclub Das Rudel e.V. ", abgekürzt "Das Rudel".


(2) Er hat seinen Sitz in 06667 Weißenfels.


(3) Das Geschäftsjahr dauert vom 01.07. bis zum 30.06. des folgenden Kalenderjahres.


(4) Der Verein ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen.

 

§ 2 Zweck und Ziel des Vereins

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke (§§ 51- 68) der Abgabenordnung in der jeweils
gültigen Fassung.


(2) Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Förderung des Basketballsports vor Ort und
in der Region. Damit verbunden sollen sein die charakterliche Entwicklung der Mitglieder,
insbesondere die Jugendhilfe. Darin eingeschlossen die Wahrung des Heimatgedankens und
die Völkerverständigung.


(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es ist
nicht zulässig, Personen oder Ausgaben zu begünstigen, die dem Zweck des Vereins fremd
oder unverhältnismäßig hoch sind.


(4) Organe, Arbeitsgruppen und Einzelvertreter des Vereins sind ehrenamtlich tätig.


(5) Jede Betätigung des Vereins auf politischem und konfessionellem Gebiet ist
ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Mitglieder des Vereins, wenn dadurch das
Vereinsleben gestört wird.


§ 3 Mitgliedschaft


Dem Verein kann jede natürliche und juristische Person angehören. Der Verein unterscheidet
ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder. Juristische Personen können nur
die Fördermitgliedschaft erwerben (§2 Abs. 5 bleibt unberührt).

 

§ 4 Aufnahme


Die Mitgliedschaft ist mittels Antragsvordruck schriftlich unter Anerkennung der Satzung beim
Vorstand des Vereins zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Antrag vom gesetzlichen
Vertreter zu unterschreiben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.


(1) über den Aufnahmeantrag eines nach §6 Abs. 1 b) ausgeschlossenem Mitglied entscheiden
die Mitglieder mehrheitlich.


(2) über den Aufnahmeantrag eines nach §6 Abs. 1 c) ausgeschlossenem Mitglied entscheiden
die Mitglieder mehrheitlich.


(3) Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder


(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was
den Verein schädigt.


(2) Die Mitglieder genießen alle Rechte, die sich aus der Satzung ergeben.


(3) Ordentliche Mitglieder dürfen an allen Aktivitäten des Vereins teilhaben; sie genießen
Stimmrecht ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.


(4) Ehrenmitglieder erhalten diesen Status auf Lebzeit (§ 6 bleibt unberührt); ihre Rechte
entsprechen denen der ordentlichen Mitglieder. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag
des Vorstands von der Mitgliederversammlung ausgesprochen werden. Sie wird verliehen an
Personen, die sich besonders um den Verein oder seine Zwecke verdient gemacht haben.


(5) Fördermitglieder haben auf Mitgliederversammlungen des Vereins Rede- und Antragsrecht,
genießen aber kein Stimmrecht. Sie sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles
zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schaden und die Erreichung des Zwecks
gefährden könnte.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch


a) eine eigenhändig unterschriebene und an den Vorstand gesandte Austrittserklärung. Die
Kündigung wird sofort wirksam; der verbliebene Beitrag wird nicht zurückerstattet.


b) Ausschluss, der erfolgen kann, wenn sich ein Mitglied mit seinen Beiträgen länger als zwei
Monate trotz Mahnung im Rückstand befindet.


c) Ausschluss, der erfolgen kann, wenn ein Mitglied vorsätzlich den Zwecken des Vereines
zuwiderhandelt oder dem Verein durch sein Verhalten Schaden zufügt.


d) Den Tod.


(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. lm Fall des Ausschlusses nach §6 Abs. 1c)
ist erst nach Anhörung des betroffenen Mitglieds zu entscheiden. Der Ausschluss ist unter
Angabe der Gründe innerhalb von 14 Tagen nach Beschlussfassung des Vorstandes
schriftlich mitzuteilen. Das betroffene Mitglied kann gegen den Beschluss innerhalb
von 14 Tagen nach Zustellung des Bescheids Einspruch beim Vorstand einlegen.
Einspruchsinstanz ist die nächste Vorstandssitzung, auf der das betroffene Mitglied
ebenfalls anzuhören ist. Bis zur abschließenden Entscheidung über den Ausschluss ruht
die Mitgliedschaft.


(3) Beim Austritt oder Ausschluss von Minderjährigen ist die Mitwirkung des gesetzlichen
Vertreters erforderlich.


(4) Ein nach § 6 Abs. 1b) ausgeschlossenes Mitglied kann erst nach Ablauf von einem
Jahr einen Antrag auf Wiedereintritt stellen.


(5) Ein nach § 6 Abs. 1c) ausgeschlossenes Mitglied kann erst nach Ablauf von zwei Jahren
einen Antrag auf Wiedereintritt stellen.


(6) Bereits im Voraus geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.

§ 7 Beiträge


(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des
Vorstandes festgesetzt.


(2) Nicht stimmberechtigte ordentliche Mitglieder zahlen einen ermäßigen Beitrag.


(3) Der Mitgliedsbeitrag ist für die laufende Saison im Voraus zu entrichten, in besonderen
Fällen ist Ratenzahlung möglich.


(4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


(5) Fördermitglieder zahlen einen gesonderten Beitrag.


(6) Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht noch nicht nachgekommen sind, haben keinen Anspruch
auf Vereinsvergünstigungen.


§ 8 Organe


Die Organe des Vereins sind


a) die Mitgliederversammlung


b) der Vorstand


§ 9 Mitgliederversammlung


(1) Die jährliche Mitgliederversammlung, ist die Versammlung aller Mitglieder des Vereins.
Sie hat die Aufgabe, Beschlüsse zu fassen und aller zwei Jahre drei Vorstandsmitglieder und ggf. weitere Funktionsträger zu wählen.


(2) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich; sie entscheidet über die Zulassung von
Gästen.


(3) Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mindestens drei Wochen vor dem Termin
durch schriftliche Einladung. Die schriftliche Einladung steht der Einladung auf
elektronischem Wege gleich.


(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann aus besonderen Gründen auf Wunsch der stimmberechtigten Mitglieder vom Vorstand einberufen werden.


(5) Die Mitgliederversammlung ist, unter der Voraussetzung einer fristgerechten Einladung
der Mitglieder immer beschlussfähig. Beschlüsse werden gefasst, wenn die Mehrheit  der anwesenden  stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.


(6) Bei jeder Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter und
Protokollführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der
Geschäftsstelle eingesehen werden.

§ 10 Vorstand


(1) Der Vorstand setzt sich aus drei voll geschäftsfähigen, stimmberechtigten, ordentlichen
Mitgliedern zusammen. Sie legen die Besetzung der Ämter Vorsitzender, stellvertretender
Vorsitzender und Kassenwart in der konstituierenden Sitzung fest


(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens 2 Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.


(3) Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand. Er ist an die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung gebunden. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören die
Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Vorbereitung, Einberufung
und Leitung der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder des Vorstandes vertreten die
Interessen der Mitglieder des Vereins.


(4) Der Vorsitzende repräsentiert den Verein nach innen und außen. Alle drei
Vorstandsmitglieder sind einzeln vertretungsbefugt. Sind alle Vorstandsmitglieder verhindert,
können sie einen Beauftragten benennen.


(5) Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse. Sie wird finanziert durch die Mitgliedsbeiträge
sowie durch etwaige Überschüsse aus Veranstaltungen oder Aktionen des Vereins sowie
Spenden.


§ 11 Kassenprüfung


Von der Mitgliederversammlung werden für zwei Jahre drei Kassenprüfer gewählt, die voll
geschäftsfähige, ordentliche Mitglieder sein müssen. Sie haben die Vereinskasse mindestens
einmaljährlich zu prüfen und den Bericht ihrer Überprüfung der ordentlichen
Mitgliederversammlung vorzulegen. Mitglieder des Vorstands dürfen nicht zugleich
Kassenprüfer sein.


§ 12 Amtsenthebung und Rücktritt


(1) Mitglieder des Vorstandes können jederzeit von sich aus zurücktreten oder von der
Mitgliederversammlung ihres Amtes enthoben werden. Sie müssen durch die
Mitgliederversammlung entlastet werden.


(2) lm Fall der Amtsenthebung ist auf derselben Versammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen.
lm Fall eines Rücktritts ist auf der nächstfolgenden Versammlung eine Ersatzwahl
vorzunehmen. Bis dahin besetzt der Vorstand diesen Posten kommissarisch.


(3) Tritt der Vorstand in seiner Gesamtheit zurück, muss unverzüglich eine außerordentliche
Mitgliederversammlung zwecks Neuwahl einberufen werden. Bis zur Neuwahl hat der
zu rückgetretene Vorstand die Amtsgeschäfte fortzuführen.


(4) Die Amtszeit der nach diesen Bestimmungen gewählten Vorstandsmitglieder endet mit
dem Zeitpunkt, an dem die Amtszeit der zurückgetretenen Vorstandsmitglieder geendet
hätte.

§ 13 Anträge. Abstimmungen und Wahlen


(1) Anträge sind spätestens 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich
beim Vorstand einzureichen.
Nicht fristgerechte, eventuell auch erst während der Mitgliederversammlung gestellte
Anträge benötigen zu ihrer Behandlung als Dringlichkeitsantrag 2/3 der Stimmen der
Anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.


(2) Bei Abstimmungen über Beschlüsse entscheidet, falls diese Satzung nichts anderes
bestimmt, die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der
gestellte Antrag als abgelehnt.


(3) Bei Wahlen gilt als gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei
Stimmengleichheit mehrerer Kandidaten wird in einer Stichwahl entschieden.


(4) Bei Personalentscheidungen ist schriftlich geheim abzustimmen. lm übrigen bestimmt
der Versammlungsleiter die Art der Abstimmung. Seine Entscheidung kann von einem
Drittel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder geändert werden.


(5) Die Stimmabgabe für abwesende Mitglieder ist durch Briefwahl möglich.


§ 14 Satzungsänderungen


Satzungsänderungen können nur mit vorheriger Ankündigung von der Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Der Gegenstand der
Änderung ist den Mitgliedern vorab mitzuteilen. Die Erteilung von Vollmachten ist unzulässig.

 

§ 15 Auflösung des Vereins


(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
beschlossen werden. Die Erteilung von Vollmachten ist unzulässig.


(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende
und die Stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam verfügungsberechtigte Liquidatoren.
Die vorstehenden Vorschriften gelten für den Fall, dass der Verein aus einem anderen
Grund aufgelöst wird oder seine Rechtskräftigkeit verliert.


(3) Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt sein
Vermögen an den „Mitteldeutschen Basketball Club e.V.“.


§ 16 Inkrafttreten


(1) Die Satzung des Fanclubs ,,Das Rudel" tritt mit Wirkung vom Gründungstag,
das ist am 21.02.2000, in Kraft.


(2) Die Satzung ersetzt die Fassung vom 16.02.2016  und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

 

 

Links:


Homepage Counter kostenlos